Forschungsförderung der Pflegeversicherung: die Modellprogramme nach SGB XI
Dr. Lea-Sophie Borgmann · 12. September 2026 · 9 Min. Lesezeit
Wer in Deutschland Versorgungsprojekte finanzieren will, denkt zuerst an den Innovationsfonds. Daneben besteht ein zweiter, deutlich weniger beachteter Förderweg: die Modellprogramme des GKV-Spitzenverbandes aus Mitteln der Pflegeversicherung. Sie sind kleiner, aber sie arbeiten ohne Stichtag, beginnen mit einer fünfseitigen Skizze und setzen keine Krankenkasse im Konsortium voraus. Dieser Beitrag ordnet die Programme ein, beschreibt das Verfahren und benennt die Unterschiede zum Innovationsfonds.
Warum sich der Blick gerade jetzt lohnt
Der Innovationsfonds wird ab 2027 kleiner. Das jährliche Fördervolumen liegt dauerhaft bei 100 Mio. Euro, im Bereich der Neuen Versorgungsformen bleibt nur noch ein Antragsverfahren bestehen, und die geförderte Konzeptentwicklungsphase entfällt. Vorhaben, die sich bisher auf drei Verfahren verteilt haben, konkurrieren künftig in derselben Runde um dieselben Mittel.
Für Projekte mit Bezug zur Langzeitpflege ist das ein guter Anlass, den zweiten Adressaten zu prüfen. Die soziale Pflegeversicherung finanziert aus dem Ausgleichsfonds eigene Modellvorhaben, Studien und wissenschaftliche Expertisen. Zuständig ist der GKV-Spitzenverband, dort die Forschungsstelle Pflegeversicherung, die das Förderprogramm seit 2010 betreut. Seither wurden rund 100 Projekte gefördert.
Die Fördersummen sind mit dem Innovationsfonds nicht vergleichbar. Die Verfahrenslogik ist es ebenso wenig – und genau darin liegt der Reiz.
Die beiden zentralen Programme
Im Kern stehen zwei Modellprogramme, die beide dauerhaft geöffnet sind.
§ 8 Abs. 3 SGB XI – Weiterentwicklung der Pflegeversicherung. Das themenoffene Programm. Gefördert werden Vorhaben, die Versorgungsmodelle, -konzepte und -strukturen für pflegebedürftige Menschen weiterentwickeln, zukunftsweisende Versorgungsansätze unterstützen oder bestehende Pflegeangebote modernisieren. Auch pflegerische Versorgungsforschung im engeren Sinn ist förderfähig, einschließlich gesundheitsökonomischer Betrachtungen und der Nutzerperspektive. Neben Modellvorhaben und Studien können wissenschaftliche Expertisen und Fachtagungen finanziert werden. Jährlich stehen bis zu 5 Mio. Euro zur Verfügung.
§ 8 Abs. 3a SGB XI – innovative Versorgungsansätze. Das thematisch gebundene Programm, eingerichtet zum 1. Januar 2021 auf Grundlage der Konzertierten Aktion Pflege. Im Zentrum steht die kompetenzorientierte Aufgabenverteilung des Personals in Pflegeeinrichtungen: Untersucht werden soll, ob sich die Versorgung pflegebedürftiger Menschen verbessern oder die Arbeitszufriedenheit des Personals steigern lässt. Das Programm ist mit 3 Mio. Euro je Kalenderjahr ausgestattet.
Zwei Besonderheiten des Programms nach Absatz 3a verdienen Aufmerksamkeit, weil sie in dieser Form selten sind. Erstens können Personalkosten für zusätzlich eingesetztes Personal in den beteiligten Pflegeeinrichtungen in die Förderung einbezogen werden. Zweitens kann im Rahmen des Modellvorhabens von einzelnen Regelungen des SGB XI abgewichen werden – eine Erprobungsklausel, die Vorhaben ermöglicht, die im geltenden Leistungsrecht sonst nicht darstellbar wären.
| Merkmal | § 8 Abs. 3 SGB XI | § 8 Abs. 3a SGB XI |
|---|---|---|
| Fördervolumen | Bis zu 5 Mio. Euro jährlich | 3 Mio. Euro je Kalenderjahr |
| Thematik | Themenoffen, Weiterentwicklung der Pflegeversicherung | Kompetenzorientierte Aufgabenverteilung in Pflegeeinrichtungen |
| Förderfähig | Modellvorhaben, Studien, Expertisen, Fachtagungen | Modellvorhaben, Studien, Expertisen |
| Laufzeit | Bis zu 5 Jahre | Bis zu 5 Jahre |
| Förderart | Zuschuss als Teilfinanzierung, Eigenmittel erforderlich | Zuschuss als Teilfinanzierung, Eigenmittel erforderlich |
| Kontakt für Skizzen | mp-pflegeversicherung@ | mp-versorgungsansaetze@ |
Das Verfahren: zweistufig, aber ohne Frist
Beide Programme arbeiten mit demselben zweistufigen Verfahren, und in beiden können Förderanfragen laufend gestellt werden. Einen Stichtag gibt es nicht.
In der ersten Stufe steht die Projektskizze. Sie umfasst maximal fünf Seiten ohne Literaturverzeichnis und Anhänge und wird per E-Mail an das jeweilige Postfach der Forschungsstelle gesendet; für die Gliederung stellt der GKV-Spitzenverband einen Leitfaden und eine Vorlage bereit. Erwartet werden bereits hier erste Überlegungen zur wissenschaftlichen Begleitung – Erhebungs- und Auswertungsmethoden, Stichprobe –, nicht nur eine Projektidee.
Nach der Prüfung folgt entweder eine schriftliche Ablehnung oder die Aufforderung zur Antragstellung. Diese Aufforderung ist ausdrücklich keine Vorentscheidung im Sinne einer Bewilligung. Erst in der zweiten Stufe werden die vollständigen Unterlagen eingereicht: eine ausführliche Projektbeschreibung von maximal 20 Seiten, eine Meilensteinplanung sowie ein Kosten- und Finanzierungsplan. Die erforderlichen Formblätter kommen mit der Aufforderung.
Der Aufwand der ersten Stufe ist damit überschaubar – fünf Seiten gegenüber einem Innovationsfonds-Vollantrag samt Evaluationskonzept, Kalkulation und Konsortialvereinbarungen. Das gilt besonders seit dem Wegfall der Ideenskizze im zweistufigen Innovationsfonds-Verfahren: Ein niedrigschwelliger Weg, eine Projektidee gegenüber einem Kostenträger zu plausibilisieren, ist in der Förderlandschaft selten geworden.
Teilfinanzierung heißt Eigenmittel
Anders als beim Innovationsfonds handelt es sich um eine Teilfinanzierung: Eine Beteiligung in Form von Eigenmitteln ist notwendig. Wer ohne Eigenanteil kalkuliert, sollte das vor der Skizze klären – bei Hochschulen ebenso wie bei Trägern und Unternehmen. Ebenfalls zu beachten: Das Vorhaben darf noch nicht begonnen sein.
Unterschiede zum Innovationsfonds
Beide Instrumente fördern die Erprobung neuer Versorgungsansätze, sie tun es aber aus unterschiedlichen Systemen heraus und mit unterschiedlichen Anforderungen.
| Merkmal | Modellprogramme SGB XI | Innovationsfonds (ab 2027) |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 8 Abs. 3 und 3a SGB XI | § 92b SGB V |
| Mittelherkunft | Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung | Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds |
| Volumen pro Jahr | Bis zu 5 Mio. plus 3 Mio. Euro | 100 Mio. Euro (80 NVF / 20 VSF) |
| Einreichung | Laufend, ohne Stichtag | Antragsfrist je Förderbekanntmachung |
| Erste Stufe | Projektskizze, max. 5 Seiten | Vollantrag (NVF ab 2027) |
| Krankenkasse im Konsortium | Nicht erforderlich | Bei Neuen Versorgungsformen verpflichtend |
| Finanzierung | Teilfinanzierung mit Eigenmitteln | Förderung der förderfähigen Projektkosten |
| Zielsystem | Langzeitpflege, SGB XI | GKV-Versorgung, SGB V |
Die entscheidende Frage ist nicht, welches Instrument attraktiver ist, sondern in welchem System die Wirkung des Vorhabens eintritt. Ein Projekt, das die Versorgung in Pflegeeinrichtungen oder in der häuslichen Pflege verändert, ist im SGB XI verortet – auch dann, wenn ärztliche Leistungen beteiligt sind. Ein Projekt, das auf eine Leistung der Krankenversicherung zielt, gehört in den Innovationsfonds. Vorhaben an der Schnittstelle beider Systeme, etwa in der Sektorenkoordination, lassen sich für beide Wege zuschneiden; das ist eine Entscheidung, die früh fallen sollte, weil sie Konsortium, Evaluationsdesign und Kalkulation prägt.
Ein praktischer Punkt kommt hinzu: Da die Mittel jahresbezogen gedeckelt und die Programme laufend geöffnet sind, ist der Zeitpunkt der Einreichung nicht beliebig. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Forschungsstelle ist sinnvoller als das Warten auf einen Stichtag, den es nicht gibt.
Weitere Fördertatbestände im SGB XI
Neben den beiden Modellprogrammen kennt das SGB XI eine Reihe weiterer, meist anlassbezogener Fördertatbestände. Sie sind teils befristet, teils an bestimmte Träger gebunden – und für Projektideen an der richtigen Stelle relevant:
§§ 123, 124 SGB XI – Modellvorhaben vor Ort und im Quartier. Im Zeitraum 2025 bis 2028 stehen bis zu 30 Mio. Euro je Kalenderjahr für regionalspezifische Modellvorhaben zur Verfügung. Voraussetzung ist eine hälftige Kofinanzierung durch Land oder Kommune, sodass rechnerisch bis zu 60 Mio. Euro jährlich erreicht werden können; die Aufteilung folgt dem Königsteiner Schlüssel. Die Vorhaben sind auf längstens vier Jahre befristet, eine wissenschaftliche Begleitung ist verpflichtend – einschließlich der Frage, welche Folgen eine Überführung in die flächendeckende Regelversorgung hätte.
§ 8 Abs. 3b SGB XI – Modellprogramme zur Umsetzung des Personalbemessungsverfahrens in vollstationären Pflegeeinrichtungen.
§ 18e SGB XI – Modellvorhaben, Studien und Expertisen zur Weiterentwicklung des Begutachtungsverfahrens. Hierunter fallen etwa Vorhaben zur videobasierten Begutachtung.
§ 125a SGB XI – Telepflege. Das Modellprogramm lief von 2022 bis Ende 2025 mit zwölf ausgewählten Projekten, von denen elf die Erprobung abgeschlossen haben. Der Abschlussbericht der wissenschaftlichen Evaluation war für das erste Quartal 2026 angekündigt und ist für alle relevant, die telepflegerische Ansätze weiterverfolgen.
§§ 125c, 125d SGB XI – mit dem zum 1. Januar 2026 in Kraft getretenen Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP, vormals Pflegekompetenzgesetz) neu hinzugekommene Modellvorhaben, darunter die Erprobung digitaler Vergütungsverhandlungen in den Jahren 2026 und 2027 sowie die Flexibilisierung der Leistungserbringung stationärer Pflegeeinrichtungen.
Diese Aufzählung zeigt vor allem eines: Die Pflegeversicherung fördert deutlich breiter, als es die Aufmerksamkeit für den Innovationsfonds vermuten lässt. Die Programme sind allerdings über verschiedene Paragrafen und Zuständigkeiten verteilt und werden nicht mit Förderbekanntmachungen beworben. Wer sie nicht kennt, findet sie in der Regel auch nicht.
Was eine Skizze tragfähig macht
Aus der Arbeit an Anträgen für beide Systeme lassen sich einige Punkte benennen, die den Unterschied machen:
Der Bezug zur Pflegeversicherung muss explizit sein. Gefördert wird nicht Pflegeforschung im Allgemeinen, sondern die Weiterentwicklung der Pflegeversicherung. Die Skizze sollte benennen, an welcher Regelung, welchem Leistungsbereich oder welcher Struktur des SGB XI das Vorhaben ansetzt und was sich dort verändern soll.
Wissenschaft und Praxis gehören zusammen. Die enge Verzahnung beider Seiten ist ein erklärter Anspruch des Programms. Eine Skizze ohne Praxispartner, die die Intervention tatsächlich umsetzen, ist ebenso unvollständig wie eine ohne belastbares Auswertungskonzept.
Die Evaluation gehört bereits auf die fünf Seiten. Nicht in voller Ausarbeitung, aber erkennbar: Was wird erhoben, mit welchen Methoden, an welcher Stichprobe? Wer diesen Teil auf die zweite Stufe verschiebt, verschenkt die Gelegenheit zu zeigen, dass das Vorhaben methodisch trägt.
Die Übertragbarkeit ist die eigentliche Frage. Das gilt für die Modellvorhaben nach §§ 123, 124 ausdrücklich, aber der Sache nach für alle Programme: Ein Modellvorhaben, dessen Ergebnisse sich nicht auf andere Regionen, Träger oder Einrichtungen übertragen lassen, hat es schwer.
Der Finanzierungsplan sollte den Eigenanteil ausweisen können. Bei einer Teilfinanzierung ist die Frage nach den Eigenmitteln keine Formalie, sondern Teil der Förderentscheidung.
Einordnung
Die Modellprogramme der Pflegeversicherung ersetzen den Innovationsfonds nicht. Wer eine sektorenübergreifende Versorgungsform mit mehreren Kassen und einer randomisierten Evaluation über vier Jahre plant, ist dort weiterhin richtig. Für Vorhaben in der Langzeitpflege, für kleinere Erprobungen, für Expertisen und für Projekte ohne Kassenkonsortium ist der Weg über das SGB XI dagegen häufig der realistischere – und seit dem Wegfall des einstufig-kurzen Verfahrens im Innovationsfonds ab 2027 in manchen Konstellationen der einzig verbleibende.
Der Aufwand für einen ersten Schritt ist gering. Fünf Seiten und eine E-Mail führen entweder zu einer Absage oder zu einer Aufforderung zur Antragstellung. Beides ist mehr wert als ein Vorhaben, das nie eingereicht wurde, weil der passende Fördertopf nicht bekannt war.
Sie haben ein Vorhaben in der Langzeitpflege?
In einem kostenfreien Erstgespräch klären wir, in welchem System Ihr Projekt am besten aufgehoben ist – Innovationsfonds, Modellprogramm nach SGB XI oder ein anderer Fördertatbestand –, was das für Konsortium und Evaluationsdesign bedeutet und wie eine tragfähige Projektskizze aufgebaut ist.
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Quellen: GKV-Spitzenverband – Forschung und Modellvorhaben, Modellprogramme nach § 8 Abs. 3 und § 8 Abs. 3a SGB XI, Leitfaden zur Erstellung von Projektskizzen sowie Modellprogramm nach § 125a SGB XI (Stand: September 2026); §§ 8, 18e, 123, 124, 125a bis 125d SGB XI; Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes zu den gemeinsamen Modellvorhaben nach § 123 Abs. 3 SGB XI; Bundesamt für Soziale Sicherung – Fördergelder aus dem Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Grundsätze des GKV-Spitzenverbandes; aktuelle Angaben unter gkv-spitzenverband.de.