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Innovationsfonds und Transformationsfonds: Wo sich die beiden Instrumente berühren

Dr. Lea-Sophie Borgmann · 30. August 2026 · 8 Min. Lesezeit

Innovationsfonds und Transformationsfonds werden selten zusammen gedacht. Sie folgen unterschiedlichen Gesetzen, haben unterschiedliche Entscheidungsgremien und adressieren unterschiedliche Antragstellende. Bei der Frage, wie ein erprobtes Versorgungskonzept dauerhaft weiterbetrieben werden kann, treffen sie sich jedoch. Dieser Beitrag ordnet beide Instrumente ein und beschreibt, wo die Übergänge liegen.

Neu · Förderrichtlinie in Kraft

Das BAS hat am 26. August 2026 die Förderrichtlinie nach § 8 Abs. 1 S. 2 KHTFV erlassen, im Einvernehmen mit der Mehrheit der Länder. Sie konkretisiert auf 42 Seiten, welche Kosten je Fördertatbestand anerkannt werden, welche Nachweise die Länder erbringen müssen und wann Fördermittel zurückgefordert werden.

Förderrichtlinie als PDF beim BAS →

Zwei Instrumente, zwei Logiken

Der Innovationsfonds nach § 92a SGB V finanziert die befristete Erprobung neuer Versorgungsformen sowie Versorgungsforschungsprojekte, jeweils einschließlich wissenschaftlicher Evaluation. Über die Förderung entscheidet der Innovationsausschuss beim G-BA in einem wettbewerblichen Verfahren mit externer Begutachtung. Ab 2027 stehen dafür dauerhaft 100 Mio. Euro jährlich zur Verfügung.

Der Transformationsfonds nach § 12b KHG verfolgt ein anderes Ziel. Er soll die strukturellen Veränderungen finanzieren, die sich aus der Krankenhausreform ergeben: die Konzentration von Standorten, die Umwandlung von Krankenhäusern in andere Versorgungsformen, den Aufbau von Netzwerken. Von 2026 bis 2035 stehen dafür bis zu 50 Mrd. Euro bereit, wobei der Bund 29 Mrd. Euro aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität beisteuert. Voraussetzung ist eine Beteiligung der Länder, gegebenenfalls gemeinsam mit den Krankenhausträgern: In den Jahren 2026 bis 2029 beträgt der Eigenanteil mindestens 30 Prozent der förderfähigen Kosten, ab 2030 mindestens 50 Prozent.

Die Unterschiede reichen tiefer als die Zahlen:

  Innovationsfonds Transformationsfonds
Rechtsgrundlage§ 92a SGB V§ 12b KHG, KHTFV
EntscheidungInnovationsausschuss beim G-BAAuswahl durch die Länder, Bewilligung durch das BAS
AntragstellendeKonsortien aus Leistungserbringern, Krankenkassen und wissenschaftlichen EinrichtungenDie Länder, auf Grundlage von Vorhabenmeldungen der Krankenhausträger
GegenstandErprobung und Evaluation, befristet auf die ProjektlaufzeitInvestitionen: Baumaßnahmen, Ausstattung, informationstechnische Systeme
AuswahlverfahrenWettbewerblich, mit externer wissenschaftlicher BegutachtungLandesplanerische Entscheidung; das BAS prüft im Wesentlichen die Voraussetzungen
AnspruchKein Anspruch, Auswahl nach BewertungKein Anspruch auf Förderung (§ 13 Satz 3 KHG)

Die acht Fördertatbestände

Anders als beim Innovationsfonds gibt es beim Transformationsfonds keine themenoffene Förderung. Ein Vorhaben ist nur förderfähig, wenn es einem der in der Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung festgelegten Fördertatbestände zugeordnet werden kann:

  1. Standortübergreifende Konzentration akutstationärer Versorgungskapazitäten
  2. Umstrukturierung eines Krankenhausstandortes zu einer sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtung
  3. Bildung telemedizinischer Netzwerkstrukturen zwischen Krankenhäusern, einschließlich der Voraussetzungen für robotergestützte Telechirurgie
  4. Bildung und Ausbau von Zentren zur Behandlung seltener, komplexer oder schwerwiegender Erkrankungen an Hochschulkliniken
  5. Bildung regional begrenzter Krankenhausverbünde zum Abbau von Doppelstrukturen
  6. Bildung integrierter Notfallstrukturen
  7. Schließung von Krankenhausstandorten beziehungsweise deren Umwandlung
  8. Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten, nur in Verbindung mit den Fördertatbeständen 1 oder 5

Die Fördertatbestände sind abschließend: Vorhaben, die sich keinem von ihnen zuordnen lassen, sind von der Förderung ausgeschlossen. Für jedes Vorhaben ist ein gesonderter Antrag zu stellen, und ein Antrag darf sich immer nur auf einen Fördertatbestand beziehen. Nicht förderfähig sind außerdem Vorhaben, die überwiegend dem Erhalt bestehender Strukturen dienen, sowie Vorhaben, deren Umsetzung bereits vor dem 1. Juli 2025 begonnen hat.

Bemerkenswert für die Projektplanung: Beratungskosten sind bei allen Fördertatbeständen förderfähig, soweit sie für die Umsetzung des Vorhabens zwingend erforderlich sind. Bei den telemedizinischen Netzwerkstrukturen gilt das ausdrücklich auch für Machbarkeitsstudien und Projektmanagement.

Rein ambulante Vorhaben sind grundsätzlich nicht förderfähig. Gefördert werden können nur Vorhaben an Plankrankenhäusern und, soweit ausdrücklich geregelt, an Universitätskliniken. Da die Länder ihren Eigenanteil aufbringen müssen, sind Maßnahmen an Plankrankenhäusern in der Praxis vielfach nur dann förderfähig, wenn sie auch nach den Regelungen des KHG beziehungsweise des jeweiligen Landeskrankenhausgesetzes förderfähig sind.

Der Antragsweg führt über das Land

Das Verfahren ist zweistufig aufgebaut: Krankenhausträger melden ihre Vorhaben bei den zuständigen Landesministerien an, die Länder wählen geeignete Projekte aus und stellen Förderanträge beim Bundesamt für Soziale Sicherung. Das BAS prüft die Voraussetzungen und erlässt die Auszahlungsbescheide; auf dieser Grundlage geben die Länder die Mittel an die Träger weiter.

Die Prüfung der Förderfähigkeit und der förderfähigen Kosten liegt dabei beim Land, das eigenverantwortlich und unter Berücksichtigung der regionalen Versorgungsstrukturen entscheidet. Das BAS prüft Fördertatbestände und Kosten nur im Einzelfall und im Sinne einer Plausibilitätsprüfung.

Praktisch bedeutet das: Die Anforderungen an die Unterlagen ergeben sich nicht aus einer bundesweit einheitlichen Förderbekanntmachung, sondern aus dem jeweiligen Landesverfahren. Diese Verfahren unterscheiden sich erheblich. Einige Länder haben strukturierte Interessenbekundungsverfahren eingerichtet, andere verzichten auf gesonderte Förderaufrufe und greifen auf ihre bestehende Krankenhaus-Einzelförderung zurück.

Zum Umfang der verfügbaren Mittel

Die Zahl von 50 Mrd. Euro beschreibt den Rahmen über zehn Jahre, nicht den Spielraum eines einzelnen Jahres. Bereits bis Ende 2025 stellten zehn Länder 255 Anträge, für die rund 4,3 Mrd. Euro Bundesmittel beantragt wurden; einzelne Länder haben ihre nach dem Königsteiner Schlüssel verfügbaren Mittel dabei deutlich überschritten. Wer heute ein Vorhaben anmeldet, tritt in vielen Ländern in einen bereits gefüllten Bewerberkreis ein.

Wo sich die Instrumente berühren

Innovationsfonds-Projekte enden nach 36 bis 48 Monaten. Was danach kommt, entscheidet der Innovationsausschuss über eine Empfehlung zur Überführung in die Regelversorgung. In der Praxis scheitert diese Überführung häufig nicht an fehlender Evidenz, sondern an der Frage, wer die Struktur trägt, in der die erprobte Versorgungsform stattfinden soll: die Technik, die Räume, die Vernetzung zwischen den beteiligten Standorten.

Genau hier kann der Transformationsfonds relevant werden. Er finanziert keine Erprobung und keine Evaluation, wohl aber Investitionen, die zu einem seiner Fördertatbestände passen. Zwei Konstellationen sind dabei besonders naheliegend.

Telemedizinische Netzwerkstrukturen. Fördertatbestand 3 zielt auf die Vernetzung zwischen Krankenhäusern. Beteiligt sein müssen mindestens zwei Krankenhäuser oder ein Krankenhaus und ein weiterer Leistungserbringer; auch landesweite und länderübergreifende Netze sind möglich. Viele Innovationsfonds-Vorhaben im Bereich Telemedizin, Telekonsil oder virtueller Stationen entwickeln genau solche Strukturen, ohne dass ihre dauerhafte Finanzierung geklärt wäre.

Wichtig ist hier der aktuelle Stand: Auch nach Erlass der Förderrichtlinie kann das BAS Vorhaben nach diesem Tatbestand erst bewilligen, wenn das BMG die bundeseinheitlichen Vorgaben festgelegt und im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat. Vorgesehen ist das bis zum 30. September 2026. Einzelne Länder haben Interessenbekundungen dazu bis auf Weiteres zurückgestellt.

Drei Details der Richtlinie sind für die Kalkulation solcher Vorhaben entscheidend. Die Einhaltung der bundeseinheitlichen Vorgaben muss ein am Vorhaben unbeteiligter, unabhängiger Dritter bestätigen; die krankenhauseigene IT-Abteilung genügt dafür ausdrücklich nicht. Kosten für Software im Abonnement oder als Software as a Service sind nur für eine initiale Anlaufphase von höchstens drei Jahren förderfähig, laufende Wartung und Datenverbindungen gar nicht. Und Baukosten sind nur förderfähig, soweit sie die Summe der übrigen Vorhabenkosten nicht übersteigen.

Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen. Fördertatbestand 2 betrifft die Umstrukturierung eines Krankenhausstandortes zu einer sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtung nach § 6c KHG. Für Vorhaben, die sektorenübergreifende Versorgungspfade erproben, ist das die Struktur, in der ein solches Modell dauerhaft betrieben werden könnte.

Ein Unterschied, der bei der zeitlichen Planung hilft: Während beim Innovationsfonds ab 2027 nicht verwendete Mittel verfallen, werden beim Transformationsfonds nicht abgerufene Beträge auf den Höchstbetrag des Folgejahres übertragen und stehen bis zum Ende der Laufzeit zur Verfügung. Der Druck, eine Investition in einem bestimmten Jahr unterzubringen, ist hier also geringer.

Die Verbindung ist dabei keine Anschlussfinanzierung im rechtlichen Sinn. Es handelt sich um zwei getrennte Verfahren mit getrennten Voraussetzungen. Was sich verbinden lässt, ist die Planung: Wer früh weiß, in welcher Struktur ein Vorhaben nach Projektende weiterlaufen soll, kann diese Struktur bei der Landesbehörde adressieren, während das Erprobungsprojekt noch läuft.

Was das für die Antragsplanung bedeutet

Für Konsortien, die einen Innovationsfonds-Antrag vorbereiten oder ein laufendes Projekt betreuen, ergeben sich daraus drei praktische Fragen.

Erstens: Lässt sich die Zielstruktur des Vorhabens einem der acht Fördertatbestände zuordnen? Das ist eine inhaltliche Prüfung, die sich in wenigen Stunden erledigen lässt und die Antwort auf die Nachhaltigkeitsfrage im Antrag erheblich konkreter macht.

Zweitens: Ist ein Plankrankenhaus im Konsortium, und in welchem Bundesland liegt es? Ohne Plankrankenhaus entfällt der Transformationsfonds als Option. Und da die Auswahl beim Land liegt, entscheidet die landesspezifische Verfahrenslage darüber, ob eine Vorhabenmeldung überhaupt sinnvoll ist.

Drittens: Kennt der beteiligte Träger das Verfahren seines Landes? In der Regel ja, denn die Vorhabenmeldung läuft über die Wege, über die auch die Krankenhaus-Einzelförderung beantragt wird. Die Aufgabe des Konsortiums besteht weniger darin, diesen Weg zu gehen, als darin, dem Träger die Struktur so zu beschreiben, dass er sie melden kann.

Der Nutzen dieser Prüfung liegt nicht allein in einer möglichen Investitionsförderung. Ein Innovationsfonds-Antrag, der konkret benennt, in welcher Struktur das Vorhaben nach Projektende weiterlaufen soll und über welchen Weg diese Struktur finanziert werden könnte, beantwortet die Frage nach dem Überführungspotenzial belastbarer als die üblichen Absichtserklärungen.

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Quellen: § 12b KHG; Verordnung zur Verwaltung des Transformationsfonds im Krankenhausbereich (KHTFV) vom 15. April 2025, zuletzt geändert am 9. April 2026; Förderrichtlinie des BAS vom 26. August 2026; Bundesamt für Soziale Sicherung, Themenseite Transformationsfonds; BMG, Meldung vom 17. April 2026; Landesinformationen Bayern und Schleswig-Holstein (Stand: August 2026). Die Verfahren unterscheiden sich zwischen den Bundesländern; maßgeblich sind die Vorgaben des jeweiligen Landes.

Dr. Lea-Sophie Borgmann

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