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Förderrunde 2027

Innovationsfonds 2027: Die neuen Verfahren im Überblick

Dr. Lea-Sophie Borgmann · 29. August 2026 · 7 Min. Lesezeit

Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz steht seit Ende Juli fest, wie es mit dem Innovationsfonds weitergeht: Das jährliche Fördervolumen bleibt dauerhaft bei 100 Mio. Euro, und im Bereich der Neuen Versorgungsformen besteht künftig nur noch ein Antragsverfahren. Dieser Beitrag ordnet die Änderungen ein, stellt die Termine für 2027 zusammen und benennt die Konsequenzen für die Antragsplanung.

Was der Gesetzgeber beschlossen hat

Der Bundestag hat am 10. Juli 2026 das Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung beschlossen. Verkündet wurde es am 29. Juli 2026, in Kraft tritt es zum 1. Januar 2027. Zwei Punkte, über die im Frühjahr noch Unklarheit bestand, sind damit geklärt.

Der erste betrifft die Fördersumme. Die Absenkung auf 100 Mio. Euro war für 2026 zunächst als einmalige Maßnahme angelegt; nach der bis dahin geltenden Rechtslage hätten ab 2027 wieder 200 Mio. Euro zur Verfügung gestanden. Diese Rückkehr entfällt. Das jährliche Fördervolumen liegt dauerhaft bei 100 Mio. Euro.

Der zweite betrifft die Verfahren. Im Bereich der Neuen Versorgungsformen entfallen das zweistufige Verfahren mit vorgeschalteter Ideenskizze sowie das einstufig-kurze Verfahren für Vorhaben mit einer Laufzeit von bis zu 24 Monaten. Bestehen bleibt das einstufig-lange Verfahren.

Die drei Verfahren ab 2027

Damit stellt sich die Verfahrenslandschaft ab dem kommenden Förderjahr wie folgt dar:

Verfahren Bereich Laufzeit
Einstufig lang, themenspezifisch und themenoffenNeue VersorgungsformenIn der Regel 36, maximal 48 Monate
Einstufig lang, themenspezifisch und themenoffenVersorgungsforschungIn der Regel 36, maximal 48 Monate
Einstufig, medizinische LeitlinienVersorgungsforschungIn der Regel 18 bis 36 Monate

Für die Versorgungsforschung ergeben sich keine Änderungen; dort wurden ohnehin ausschließlich einstufige Verfahren durchgeführt. Die Reform betrifft allein die Neuen Versorgungsformen, dort allerdings in erheblichem Umfang.

Unverändert gilt, dass die Mittel der Versorgungsforschung auch für die Entwicklung und Weiterentwicklung von Meldesystemen zur Förderung der Patientensicherheit eingesetzt werden können. Die Schwerpunkte hierfür legt, wie bei den medizinischen Leitlinien, das BMG fest und nicht der Innovationsausschuss.

Was mit dem zweistufigen Verfahren entfällt

Der Wegfall der zweiten Stufe lässt sich als Verfahrensvereinfachung lesen. Tatsächlich entfallen damit mehrere Elemente, die in der Praxis eine erkennbare Funktion erfüllt haben.

Am deutlichsten wirkt sich das Ende der geförderten Konzeptentwicklungsphase aus. Wurde eine Ideenskizze positiv bewertet, standen für die Ausarbeitung des Vollantrags bis zu 75.000 Euro zur Verfügung. Für Konsortien ohne eigenes Antragsbudget war dies häufig die Voraussetzung dafür, überhaupt antragsfähig zu sein. Ab 2027 ist die Ausarbeitung vollständig von den Antragstellenden zu tragen.

Hinzu kommt der Wegfall der vorgeschalteten Prüfung. Eine Ideenskizze umfasst sieben bis zehn Seiten, ein Vollantrag ein Vielfaches davon, einschließlich Evaluationskonzept, Kalkulation und Konsortialvereinbarungen. Bislang ließ sich mit vergleichsweise geringem Aufwand klären, ob ein Vorhaben grundsätzlich trägt. Künftig steht der Vollantrag am Anfang, und eine Fehleinschätzung bindet entsprechend mehr Ressourcen.

Mit dem einstufig-kurzen Verfahren entfällt zudem der niedrigschwellige Zugang zum Innovationsfonds. Es war der Weg für Machbarkeitsstudien und kleinere Pilotierungen mit einer Laufzeit von maximal 24 Monaten und laufender Einreichung. In der gesetzlichen Aufteilung der Fördersumme ab 2027 ist die bisherige Reservierung für Vorhaben mit kurzer Laufzeit folgerichtig nicht mehr vorgesehen.

Hinweis für laufende Verfahren

Wurde Ihre Ideenskizze im zweistufigen Verfahren 2026 ausgewählt, ergeben sich für Sie keine Änderungen. Die Vollanträge können weiterhin bis zum 1. Juni 2027 eingereicht werden. Die Reform gilt für neue Bewerbungen und wirkt nicht auf laufende Verfahren zurück.

Fördervolumen: dauerhaft 100 Mio. Euro

Die Aufteilung folgt weiterhin dem bekannten Schlüssel, allerdings auf halbierter Basis: 80 Prozent entfallen auf die Neuen Versorgungsformen, 20 Prozent auf die Versorgungsforschung. Das entspricht 80 Mio. Euro und 20 Mio. Euro, davon mindestens 2,5 Mio. Euro für medizinische Leitlinien.

Zwei Aspekte dieser Rechnung finden in der Diskussion bislang wenig Beachtung. Zum einen sind in den 100 Mio. Euro auch die Aufwendungen für die Verwaltung der Mittel, die Durchführung der Förderung und die wissenschaftliche Auswertung enthalten; die tatsächlich für Projekte verfügbare Summe liegt also darunter. Zum anderen können nicht verwendete Mittel nach der neuen Rechtslage nicht mehr durch eine Übertragung aus dem Vorjahr aufgestockt werden. Diese Möglichkeit, über die der Innovationsausschuss bisher zusätzlichen Spielraum schaffen konnte, besteht nicht mehr.

Finanziert wird der Fonds ab 2027 ausschließlich aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds, verringert um den Finanzierungsanteil der landwirtschaftlichen Krankenkasse.

Für Antragstellende ist vor allem eine Konsequenz relevant: Vorhaben, die sich bislang auf drei Verfahren verteilt haben, konkurrieren künftig in derselben Runde um dieselben Mittel.

Termine 2027

Der Innovationsausschuss veröffentlicht die voraussichtlichen Termine für Förderbekanntmachungen und Förderentscheidungen in der Regel ein Jahr im Voraus. Für 2027 gilt derzeit folgender Stand:

Förderbereich Bekanntmachung Antragsfrist Förderentscheidung
Neue Versorgungsformen (einstufig lang)22. Januar 2027Noch in AbstimmungNoch in Abstimmung
Versorgungsforschung (themenspezifisch und themenoffen)18. Juni 202719. Oktober 202719. Mai 2028
Medizinische Leitlinien18. Juni 202721. September 202721. April 2028

Sämtliche Angaben sind vorläufig; maßgeblich ist die jeweilige Förderbekanntmachung.

Dass die Antragsfrist für die Neuen Versorgungsformen noch nicht feststeht, sollte nicht zu einer Entzerrung des eigenen Zeitplans verleiten. 2026 lagen zwischen der Veröffentlichung der Bekanntmachung am 23. Januar und der Frist für Vollanträge im einstufig-langen Verfahren knapp vier Monate. Bei vergleichbarer Taktung ist die Frist im späten Frühjahr 2027 zu erwarten. Für einen Vollantrag mit Evaluationskonzept, abgestimmter Kalkulation und vollständigem Konsortium ist das ein enger Rahmen, zumal der Vorlauf entfällt, den die Skizzenphase bisher verschafft hat.

Offene Punkte

Die Themenschwerpunkte für 2027 stehen noch nicht fest. Das Konsultationsverfahren, über das Akteure des Gesundheitswesens Vorschläge für Förderthemen einbringen konnten, endete am 17. Juni 2026; der Arbeitsausschuss wertet die Vorschläge derzeit aus. Die Festlegung der Themen erfolgt üblicherweise rund ein halbes Jahr nach Abschluss der Konsultation, also voraussichtlich gegen Jahresende und damit vor den Bekanntmachungen im Januar.

Für Vorhaben, die nicht auf ein bestimmtes Themenfeld angewiesen sind, ist das Ergebnis nachrangig: Die themenoffene Förderung bleibt in beiden Förderbereichen bestehen.

Konsequenzen für die Antragsplanung

Für Vorhaben mit kurzer Laufzeit ist 2026 die letzte Gelegenheit. Das einstufig-kurze Verfahren steht noch bis zum 31. Dezember 2026 offen, die Einreichung ist laufend möglich. Danach besteht dieses Format nicht mehr. Wer eine Machbarkeitsstudie oder eine kleinere Pilotierung plant, sollte die Entscheidung daher nicht bis zum Jahresende aufschieben.

Für eine Antragstellung 2027 im Bereich der Neuen Versorgungsformen gilt: Der Vollantrag ist der Einstieg. Konsortium, Kassenbeteiligung, Evaluationseinrichtung und Studiendesign sollten stehen, bevor die Bekanntmachung im Januar erscheint. Mit der Konsortialbildung erst im Frühjahr zu beginnen, war bereits unter den bisherigen Bedingungen ambitioniert; ohne vorgeschaltete Skizzenphase ist es kaum noch realistisch.

Zu prüfen ist außerdem, ob ein Vorhaben nicht auch als Versorgungsforschungsprojekt tragfähig ist. Nicht jedes Projekt, das als Neue Versorgungsform konzipiert wurde, ist dort am besten aufgehoben. Angesichts von 80 Mio. Euro für ein einziges NVF-Verfahren kann der zweite Förderbereich mit eigenem Budget, eigenem Stichtag und anderer Bewerberlage die günstigere Option sein.

Insgesamt wird der Innovationsfonds ab 2027 kleiner, und der Zugang wird enger. Wer antreten will, benötigt mehr Vorlauf als bisher und muss die Antragsvorbereitung vollständig selbst finanzieren. Konsortien, die diesen Vorlauf frühzeitig einplanen, sind gegenüber jenen im Vorteil, die erst mit der Bekanntmachung im Januar beginnen.

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Quellen: Innovationsausschuss beim G-BA – Förderverfahren, vorläufige Termine 2027 und Finanzmittel des Innovationsfonds (Stand: August 2026); Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung, BGBl. 2026 I Nr. 228 vom 29. Juli 2026. Alle Termine für 2027 sind vorläufig; maßgeblich ist die jeweilige Förderbekanntmachung auf innovationsfonds.g-ba.de.

Dr. Lea-Sophie Borgmann

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